Satzung

Eurowerkstatt Jena e.V.
Satzung
vom 06.01.2006, mit Nachtrag vom 09.02.2006, zuletzt geändert durch Beschluss vom 09.03.2022
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der gegründete Verein führt den Namen „Eurowerkstatt Jena“. Er hat seinen Sitz in Jena und soll in das
    Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name des
    Vereins “Eurowerkstatt Jena e.V.”.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    § 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
    “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  4. Die Zwecke sind:

a. Förderung der Jugendhilfe,
b. Förderung von Bildung und Forschung,
c. Förderung der regionalen Entwicklung,
d. Förderung der internationalen Zusammenarbeit.
Der Satzungszweck wird durch schulische und außerschulische Angebote für Kinder und Jugendliche
sowie durch Weiter- und Fortbildungsangebote für Erwachsene erfüllt. Die Bildungsmaßnahmen
beinhalten neben sozialen und beruflichen vor allem interkulturelle Kompetenztrainings. Durch diese
Angebote sollen Möglichkeiten geschaffen werden, den kulturellen Austausch verschiedener
Nationalitäten und Kulturen zu befördern und zu unterstützen, damit die Chancen eines geeinten Europas
für junge Menschen und Erwachsene begreifbar und nutzbar werden.
Die Ergebnisse und der Bedarf der weiteren Angebote werden durch europäische Forschungsprojekte
dargestellt und erschlossen. Die Förderung der regionalen Entwicklung in dem Großraum Jena wird durch
Erschließung neuer Gebiete für europäischen Projekte angestrebt. Dabei spielen die Jenaer
städtepartnerschaftlichen Beziehungen eine strategische und priorisierende Rolle.

  1. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche
    Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
    § 3 Mittelverwendung
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
    durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
    hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
    entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
    Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG ausgeübt werden.
  6. Die Entscheidungen über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 5 trifft der Vorstand.
    Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  7. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung
    oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
    § 4 Mitgliedschaft
    Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören. Sie können dem Verein als ordentliches
    Mitglied oder als Fördermitglied beitreten. Entsprechende Mitgliedsbeiträge werden in einer gesonderten
    Beitragsatzung bestimmt. jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bedürfen der
    Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigte Mitglieder sind Mitglieder in Versammlungen
    erst ab Volljährigkeit.
    Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die
    Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Gegen eine

ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftliche Beschwerde eingelegt
werden, über die durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entschieden wird. Die
Beschwerdeentscheidung wird schriftlich mitgeteilt, ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    a) Austritt
    b) Ausschluss
    c) Tod
    d) Löschung des Vereins
  2. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
    einen Monat zum Schluss des Kalenderjahres.
  3. Personen, die in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereines verstoßen hat sowie
    Mitglieder, die nicht innerhalb eines Jahres (12 Monate) ihren Beitrag gezahlt haben, können aus dem
    Verein ausgeschlossen werden.
  4. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3
    Mehrheit. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich
    hierzu zu äußern. Der Beschluss des Ausschlusses ist mit Gründen zu versehen und dem
    auszuschließenden Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss
    kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Berufung eingelegt werden. Bei rechtzeitiger
    Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung
    darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird
    Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter des
    Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche aus dem bestehenden
    Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf bestehende Forderungen.
    § 6 Rechte und Pflichten
  6. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins
    teilzunehmen.
  7. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins
    sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur
    gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
    § 7 Organe des Vereins
  8. Die Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand und
    c) der Kassenprüfer
  9. Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
    § 8 Vorstand
  10. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Sie
    vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Alle drei sind einzeln vertretungsberechtigt. Der
    Vorstand kann bei Bedarf durch maximal drei Vereinsmitgliedern erweitert werden.
  11. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer
    Vorstand gewählt ist. Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmt der
    Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliedervollversammlung.
  12. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der
    Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt
    der Beschluss als abgelehnt. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins

und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er sorgt für die Erstellung des Jahres-
und Haushaltsplanes sowie für die Abrechnung und die Erstellung des Jahresberichtes.

  1. Von den Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem

Beauftragten und dem zu bestimmenden Schriftführer unterzeichnet werden.

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten einberufen
    und geleitet.
    § 9 Die Mitgliederversammlung
  2. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes
    ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder
    ist zulässig.
  3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen
    im Verein tätigen Personen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für:
    o Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    o Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    o Genehmigen des Jahres- und Haushaltsplanes
    o Wahl und Entlastung des Vorstandes
    o Wahl der Kassenprüfer
    o Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
    o Festsetzung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen sowie deren Fälligkeiten
    o Satzungsänderungen
    o Auflösung des Vereins
  4. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des
    Kalenderjahres durchgeführt werden.
  5. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher
    Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der
    schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung
    muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens vier Wochen liegen.
  6. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die
    Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied spätestens zum Beginn der Sitzung bekannt
    gibt. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bereits mit der Einladung wörtlich mitgeteilt und
    können nicht später beantragt werden. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind
    ausgeschlossen.
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und
    mindestens 1

/3 der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht;
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

  1. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Anwesenheit von
    mindestens 3⁄4 der Mitglieder sowie eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens einer
    Stimme der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
  3. Anträge können gestellt werden:

a) von jedem erwachsenen Mitglied
b) vom Vorstand

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das
    Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1

/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und

unter Angabe der Gründe fordern.
§ 10 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem
    Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege
    mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.
  3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei
    ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen
    Vorstandes.

§ 11 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung.
  2. Die Auflösung des Vereins erfordern eine Anwesenheit von mindestens 3⁄4 der Mitglieder sowie eine
    Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt
    das Vermögen des Vereins soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, der „Kindersprachbrücke
    Jena e.V.“ zu, der es unmittelbar und ausschließlich für den Zweck der Förderung zu verwenden hat.
  4. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit
    einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wodurch die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des
    bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das
    Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
    § 12 Inkrafttreten
    Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregisterin Kraft.

Jena, den 9. 2. 2006

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